Lärmaktionsplan 2024
In der Sitzung des Gemeinderates vom 21.08.2024 wurde die Lärmaktionsplanung unter Berücksichtigung der Abwägungsergebnisse gem. § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz als Lärmaktionsplan ohne Maßnahmenplan beschlossen.
Der Lärmaktionsplan ist gem. § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch nach 5 Jahren, zu überprüfen und ggf. fortzuschreiben. Während der Laufzeit des Lärmaktionsplanes erfolgt in regelmäßigen Abständen eine Information der Gremien des Stadtrates über den Stand der Umsetzung. Die Gemeinde wirkt gegenüber den Maßnahmenträgern (z.B. Straßenbaulastträgern) auf die Umsetzung der im Lärmaktionsplan enthaltenen Maßnahmen hin.